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/kuˈvɜːtʃər/
noun

Rechtslehre der ehelichen Vereinigung, die im Mittelalter in England entstand, wodurch die rechtliche Existenz einer Frau bei der Heirat in die ihres Mannes überging, insbesondere in Bezug auf Eigentum und Schutz

Beispiele:

Nach der Rechtslehre der ehelichen Vereinigung konnte eine verheiratete Frau im 18. Jahrhundert kein Eigentum unabhängig besitzen; ihr Besitz fiel unter die Kontrolle ihres Mannes.