












Der Anwalt erwiderte, dass die Behauptung des Klägers über defekte Geräte falsch sei, da der Beklagte Wartungsunterlagen vorgelegt habe, die das Gegenteil bewiesen.

Der Erfinder reichte den zurückgezogenen Anspruch auf den speziellen Griff erneut in seinen Patentantrag ein, nachdem er ein starkes Argument (Replik) vorgelegt hatte, das bewies, dass der Griff ein wesentlicher Bestandteil der Gesamtfunktion der Erfindung war.